Satzung des Kreisverbandes Wangen

Satzung des Kreisverbandes Wangen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Organisation ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Baden-Württemberg. Sie führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Wangen, Kurzbezeichnung GRÜNE Wangen. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinden, die im Anhang 1 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg genannt sind. Sie hat ihren Sitz in Wangen im Allgäu.

(2) Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg, einschließlich Frauenstatut und Finanz- und Erstattungsordnung, sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Kreisvorstand.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Die Streichung eines Mitglieds wegen Beitragsrückstand kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied den Kreisvorstand nicht um Stundung der Beitragszahlung oder Beitragsermäßigung in schriftlicher oder mündlicher Form zur Niederschrift und unter Angabe der Gründe ersucht hat. Gegen die Streichung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts möglich, das endgültig entscheidet.

(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen.
Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das Bundesschiedsgericht möglich.

§ 4 Ortsverband

(1) Ein Ortsverband kann gegründet werden, wenn im jeweiligen Organisationsgebiet mindestens 7 Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der Kreisvorstand.

(2) Der Ortsverband unterliegt den Bestimmungen der Satzung des Kreis- und Landesverbandes.

§ 5 Organe

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbands. Alle Mitglieder haben Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr als Hauptversammlung statt. Sie tagt öffentlich. Auf Verlangen von mehr als 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage (Poststempel, Maildatum). Auf Beschluss des Kreisvorstands kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und bei Anträgen zur Änderung der Satzung mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, zwei Rechnungsprüfer*innen und die/den Vertreter*in im Landesfinanzrat mindestens jedes zweite Jahr. Sie wählt die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz, die Landes­wahlversammlung und die Bundesdelegiertenkonferenz. Wahlen sind auf Antrag sowie in den durch diese Satzung oder das Parteiengesetz vorgeschriebenen Fällen geheim durchzuführen.

(5) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und der/dem Kreisschatzmeister*in, die gemeinsam den geschäftsführenden Kreisvorstand bilden, sowie bis zu fünf von der Kreismitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des erweiterten Kreisvorstands (Beisitzer*innen). Die Kreisvorsitzenden und die Beisitzer*innen werden gemäß Frauenstatut des Landesverbands von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach außen.

(2) Die Vorsitzenden werden in zwei Wahlgängen sowie der/die Kreisschatzmeister*in in einem getrennten Wahlgang gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat pro Wahlgang eine Stimme.
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20% der abgegebenen Stimmen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Die Beschlüsse des Kreisvorstands sind zu protokollieren.

(4) Ein Mitglied des Kreisvorstands kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Kreisvorstandes soll die Nachwahl auf der nächsten Kreismitgliederversammlung erfolgen. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

§ 8 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut

(1) Der Kreisverband und Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des jeweiligen Gebietsverbandes.
Wahlbündnisse auf der Ebene der Ortsverbände bedürfen außerdem einer Anhörung durch den Kreisvorstand.
Bei Wahlbündnissen auf Kreisverbandsebene wird zuvor der Landesvorstand informiert und angehört.

(2) Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.

(3) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte für einen Frauen zustehenden Platz keine Frau kandidieren oder das notwendige Quorum erreichen, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.
Im Falle eines Wahlbündnisses können diese Bestimmungen durch die Aufstellungsversammlung bei Bedarf entsprechend und sinngemäß angepasst werden.

§ 9 Delegiertenwahl

(1) Delegierte und Ersatzdelegierte zur Landesdelegiertenkonferenz, sowie Delegierte und Ersatzdelegierte zur Bundesdelegiertenkonferenz werden von der Kreismitgliederversammlung in der Regel jeweils neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt gemäß Parteiengesetz jedoch maximal zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit ist neu zu wählen.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt in geheimer Abstimmung.

(3) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Versammlungen, auf denen Kandidat*innen zur Landtagswahl, Bundestagswahl oder Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu in geheimer Abstimmung gewählt.

(4) Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.

§ 10 Kreiskasse

(1) Der/die Kreisschatzmeister*in führt die Kreiskasse des Kreisverbandes.

(2) Der/die Kreisschatzmeister*in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.

(3) Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten.

§11 Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands

(1) Über Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbands entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.

(2) Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt. Hierbei muss jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich erläutert und ein entsprechender Stimmschein zugesandt werden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb zweier Wochen eingegangenen Stimmscheine.

(3) Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet die Kreismitgliederversammlung

§ 12 Wirksamkeit

Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Kreisverbands Wangen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem 23.03.2023 in Kraft. Sie löst die am 15. März 2017 beschlossene Satzung ab.

Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens amtierenden Mitglieder des Kreisvorstands und der Rechnungsprüfer*innen bleiben davon unberührt.

Diese Satzung wurde am 22.03.2023 von der Kreismitgliederversammlung in Leutkirch-Urlau mit

34 JA-Stimmen

keine NEIN-Stimme

eine ENTHALTUNG

beschlossen.